Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 5 Praktische Ausbildung in Bildungsgängen an Fachschulen für Sozialwesen

(1) Die praktische Ausbildung ist Teil der Ausbildung in Bildungsgängen der Fachschulen für Sozialwesen im Land Brandenburg. Schülerinnen und Schüler sollen in der praktischen Ausbildung berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die sie befähigen, berufsbezogene Aufgaben in den jeweiligen einschlägigen Bereichen selbstständig verantwortlich auszuführen.

(2) Die praktische Ausbildung an Fachschulen für Sozialwesen im Land Brandenburg findet in Form von integrierten praktischen Ausbildungsabschnitten in den für den jeweiligen Beruf einschlägigen Arbeitsfeldern in geeigneten praktischen Ausbildungsstätten statt. Die praktischen Ausbildungsstätten müssen über geeignetes Personal für eine qualifizierte Praxisanleitung verfügen. Die Fachschulen begleiten die praktische Ausbildung.

(3) In den tätigkeitsbegleitenden Ausbildungsgängen ist auf Antrag eine gleichwertige berufliche Tätigkeit auf die Durchführung der praktischen Ausbildung anzurechnen.

(4) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die praktische Ausbildung, an geeignete Praxisstellen und an die Nachweise einer erfolgreichen Ableistung der praktischen Ausbildung für die Berufe der Heilerziehungspflegerin und des Heilerziehungspflegers sowie der Heilpädagogin und des Heilpädagogen zu regeln.

(5) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die praktische Ausbildung, an geeignete Praxisstellen und an die Nachweise einer erfolgreichen Ableistung der praktischen Ausbildung für den Beruf der Erzieherin und des Erziehers zu regeln.

§ 4 § 6