Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz
BbgSozBerG§ 7 Gleichwertige Fähigkeiten
(1) Zur Deckung des Fachkräftebedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe können auf Antrag gleichwertige Fähigkeiten für ein oder mehrere Tätigkeitsfelder des Berufsfeldes der Fachschulausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bescheinigt werden, wenn
eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 2 erfolgreich abgeschlossen wurde und
eine in der Regel mindestens zweijährige Berufserfahrung nachgewiesen wird.
(2) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der Qualifizierungsmaßnahme für die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses sowie das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung über die Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten zu regeln.