Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz
BbgSozBerG§ 9 Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise
(1) Antragstellende Personen, deren Ausbildungsnachweise nach den §§ 9 bis 13 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes als gleichwertig anerkannt wurden, führen nach der staatlichen Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die in § 3 oder § 6 vorgesehene jeweilige Berufsbezeichnung. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist von wesentlichen Unterschieden zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung insbesondere dann auszugehen, wenn
die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt oder die Ausbildung sich auf Fächer, Lernfelder oder Module bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und den einschlägigen Ausbildungs- oder Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind,
der in § 3 oder § 6 genannte Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und den einschlägigen Ausbildungs- oder Studien- und Prüfungsordnungen gefordert wird und sich auf Fächer, Lernfelder oder Module bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt, und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 und 2 genannten Unterschiede geeignet ist.
(2) Unabhängig von Absatz 1 ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises in folgenden Fällen festzustellen:
bei Staatsangehörigen europäischer Staaten nach § 8 Absatz 2, die eine Anerkennung ihrer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation anstreben, wenn
sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass ihr Ausbildungsabschluss bereits in einem anderen europäischen Staat nach Absatz 1 Satz 1 anerkannt wurde,
sie über eine einschlägige dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
der europäische Staat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt,
aus dem in einem anderen europäischen Staat nach § 8 Absatz 2 erworbenen Prüfungszeugnis geht hervor, dass ein Ausbildungsabschluss erworben wurde, der in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem der in § 3 oder § 6 genannten Berufe erforderlich ist; Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/ EG , die dem in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen.
(3) Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 gilt auch für Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, sofern sie eine in einem europäischen Staat nach § 8 Absatz 2 abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der in § 3 oder § 6 genannten Berufe dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten. Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Ausübung der in § 3 oder § 6 genannten Berufe entsprechen, den inhabenden Personen jedoch nach dem Recht des Herkunftsstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.