Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 10 Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen

Zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet eine Kenntnisstandsprüfung statt, die sich auf die inhaltlichen Anforderungen der Abschlussprüfung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder der Studien- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Berufe in diesem Gesetz bezieht.

§ 9 § 11