Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sprachmittlergesetz

BbgSpMG

§ 7 Verlust und Rückgabe der Urkunde

(1) Der Verlust der gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 ausgehändigten Urkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Urkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich zurückzugeben, wenn die Beeidigung oder Ermächtigung

nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durch Zeitablauf geendet hat,

nach § 6 Absatz 2 unwirksam geworden ist,

unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,

unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder

aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.

§ 6 § 8