Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sprachmittlergesetz
BbgSpMG§ 7 Verlust und Rückgabe der Urkunde
(1) Der Verlust der gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 ausgehändigten Urkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Urkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich zurückzugeben, wenn die Beeidigung oder Ermächtigung
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durch Zeitablauf geendet hat,
nach § 6 Absatz 2 unwirksam geworden ist,
unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.