Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sprachmittlergesetz

BbgSpMG

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung sowie die nach § 6 erforderlichen personenbezogenen Daten und Angaben (Daten) verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen. Zu diesen Daten gehören der Name, die Vornamen, die ladungsfähige Anschrift, die Berufsbezeichnung, das Ablaufdatum der Befristung und die Sprache, für die die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler beeidigt oder ermächtigt ist. Mit Einwilligung der antragstellenden Person können weitere Daten verarbeitet werden.

(2) Die zuständige Stelle darf die Daten nach Absatz 1 auf Anfrage den Gerichten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann auch dadurch erfolgen, dass die Daten in einer gemeinsamen Datenbank gespeichert werden. Die Daten dürfen von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, nach beeidigten oder ermächtigten Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern zu suchen.

(3) Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung einer Person. Der Antrag ist zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn ihr schutzwürdige Belange der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers entgegenstehen.

(4) Mit Einwilligung der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers werden die in Absatz 1 genannten Daten im Internet veröffentlicht.

(5) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, nach Ablauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Widerruf der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung zu löschen.

(6) Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten ausgeübt haben, werden auf Antrag in die nach Absatz 2 Satz 2 geführte Datenbank eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen). Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Potsdam zu stellen. Eingetragen wird auch die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht, in dessen Sprache. Lässt diese Bezeichnung Verwechslungen mit den Bezeichnungen nach § 5 Absatz 4 zu, so ist eine Abänderung oder Ergänzung anzuordnen. Unter der eingetragenen Bezeichnung sind die vorübergehenden Dienstleistungen zu erbringen. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird. Sie kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler sich als persönlich unzuverlässig erweist oder eine andere als die eingetragene Berufsbezeichnung führt. Das Gleiche gilt, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler verstirbt oder den Antrag auf Löschung der Eintragung stellt. Dieser Absatz dient der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 7 § 9