Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz

BbgSpkG

§ 6 Vertretung des Trägers

(1) Die Vertretung des Trägers bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 6.

(2) Die Vertretung des Trägers beschließt über

die Errichtung der Sparkasse,

die Auflösung der Sparkasse,

Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,

den Erlaß und die Änderung der Sparkassensatzung,

die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.

§ 5 § 7