Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz
BbgSpkG§ 6 Vertretung des Trägers
(1) Die Vertretung des Trägers bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 6.
(2) Die Vertretung des Trägers beschließt über
die Errichtung der Sparkasse,
die Auflösung der Sparkasse,
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
den Erlaß und die Änderung der Sparkassensatzung,
die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.
Abschnitt 2
Organe der Sparkasse