Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz
BbgStBVG§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz
(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Brandenburg (Steuerberaterversorgungswerk) errichtet.
(2) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Potsdam.