Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

BbgStBVG

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Brandenburg (Steuerberaterversorgungswerk) errichtet.

(2) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Potsdam.

§ 2