Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

BbgStBVG

§ 10 Vorsitz

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt; sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.

(2) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Steuerberaterversorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er bestellt den Geschäftsführer und führt die Aufsicht über den Geschäftsführer.

§ 9 § 11