Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz
BbgStBVG§ 10 Vorsitz
(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt; sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.
(2) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Steuerberaterversorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er bestellt den Geschäftsführer und führt die Aufsicht über den Geschäftsführer.