Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz
BbgStBVG§ 12 Beiträge
(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. Er entspricht für nichtselbständig tätige Mitglieder dem jeweils geltenden Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach den §§ 157 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Für selbständig tätige Mitglieder entspricht der monatliche Regelpflichtbeitrag der Hälfte des jeweils geltenden Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach den §§ 157 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; liegt das erzielte Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, gilt dieses für die Festsetzung des Beitrages. Für die Berechnung ist das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach den §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.
(2) Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt. Die Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerkes sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet.
(3) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, werden Säumniszuschläge erhoben. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten werden zusätzlich Zinsen berechnet. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
(4) Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen werden aufgrund des von dem Vorsitzenden des Vorstandes ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Insoweit ist das Steuerberaterversorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde. Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist das Verwaltungsgericht zuständig, bei dem der Zahlungspflichtige im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.