Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz
BbgStBVG§ 20a Datenverarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten darf das Steuerberaterversorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 verarbeiten.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder durch die Steuerberaterkammer Brandenburg an das Steuerberaterversorgungswerk ist zulässig, soweit dies zur Versorgung der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten des Steuerberaterversorgungswerkes gemäß § 2 erforderlich ist.