Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Standarderprobungsgesetz

BbgStEG

§ 4 Antragstellung der kommunalen Spitzenverbände für ihre Mitglieder

(1) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg kann stellvertretend für mehrere Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden Anträge gemäß § 2 Absatz 1 stellen. Für das Verfahren gilt § 3 entsprechend.

(2) Der Landkreistag Brandenburg kann stellvertretend für mehrere Landkreise Anträge gemäß § 2 Absatz 1 stellen. Für das Verfahren gilt § 3 entsprechend.

Einzelnorm

§ 3 § 5