Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz
BbgStSichG§ 2 Zweck des Sondervermögens
(1) Aus dem Sondervermögen werden bis 2022 Maßnahmen finanziert, die zur Beseitigung der direkten und indirekten Folgen der Coronapandemie und zur Verhinderung weiterer Schäden unabweisbar sind. Die Bekämpfung der Folgen der Coronapandemie umfasst insbesondere:
Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 ( BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zurückzuführen sind,
Maßnahmen zur Stärkung der brandenburgischen Kommunen,
Maßnahmen zum Erhalt der brandenburgischen Wirtschaftskraft, zur Belebung der Konjunktur und zur Förderung nachhaltigen Wachstums insbesondere durch Investitionen in Klimaschutz und digitale Transformation,
Maßnahmen zur Kofinanzierung von EU- und Bundesprogrammen,
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherung der sozialen und kulturellen Infrastrukturen, der Bildungs- und Sportinfrastruktur sowie
Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Infrastruktur sowie der Beteiligungen des Landes Brandenburg.
Die zweckentsprechende Verwendung ist zu begründen.
(2) Darüber hinaus kann das Sondervermögen dem Landeshaushalt Mittel zur Kompensation der nicht konjunkturbedingten Steuermindereinnahmen des Landes bis 2022 bereitstellen. Die Kompensation ist für das Jahr 2022 beschränkt auf die um die Konjunkturkomponente nach § 18a der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 ( GVBl. I S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, bereinigten, tatsächlich entstandenen Mindereinnahmen.
Einzelnorm