Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz

BbgStSichG

§ 1 Errichtung

Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen „Brandenburgs Stärken für die Zukunft sichern“ ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gemäß § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung.

Einzelnorm

§ 2