Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz
BbgStSichG§ 5 Zuführungen zum Sondervermögen
(1) Das Sondervermögen wird im Haushaltsjahr 2021 durch Zuführung von Mitteln aus dem Landeshaushalt gebildet.
(2) Die Höhe der Zuführung entspricht dem Teil der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021) vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 35) aufgenommenen Kredite, der nicht zur Deckung von coronabedingten Ausgaben oder zur Kompensation von nicht konjunkturbedingten Steuermindereinnahmen im Haushaltsjahr 2021 benötigt wird.
Einzelnorm