Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz

BbgStSichG

§ 6 Verwendung des Sondervermögens und Wirtschaftsplan

Für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Sondervermögens im Sinne des § 2 ist der Wirtschaftsplan des Sondervermögens maßgeblich. Der Wirtschaftsplan als Teil des Haushaltsplans wird vom für Finanzen zuständigen Ministerium aufgestellt.

Einzelnorm

§ 5 § 7