Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz

BbgStSichG

§ 7 Berichterstattung

Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages jährlich zum 31. Dezember über die Bewilligungen und den Abfluss der Mittel aus dem Sondervermögen.

Einzelnorm

§ 6 § 8