Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung
BbgStTbV-PrüfV§ 11 Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prüfling andere Personen als Gäste zur Prüfung zulassen. Die Gäste sind verpflichtet, vor ihrer Anwesenheit bei der Prüfung eine Verschwiegenheitserklärung entsprechend § 6 zu unterzeichnen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Zulassung nach Satz 1 als widerrufen.
(3) Die Bewertung und Beratung über die Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss erfolgen ausschließlich nicht öffentlich.