Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung
BbgStTbV-PrüfV§ 14 Prüfungsverstöße
(1) Als Prüfungsverstöße gelten grundsätzlich alle Täuschungsversuche und -handlungen.
(2) Sollte der Verdacht eines Prüfungsverstoßes bestehen, gibt die Prüfungsaufsicht dem Prüfling nach Ende der Prüfung die Möglichkeit einer Stellungnahme über den Vorfall und setzt hierfür eine angemessene Frist. Die Prüfungsaufsicht setzt den Prüfungsausschuss über den Vorfall unverzüglich in Kenntnis.
(3) Gelangt der Prüfungsausschuss nach Bewertung der Stellungnahme des Prüflings sowie gegebenenfalls der Prüfungsaufsicht über den Vorfall zu der Entscheidung, dass ein Prüfungsverstoß vorgelegen hat oder dass konkrete Tatsachen vorliegen, die den Verdacht eines Prüfungsverstoßes begründen, wird die Prüfungsleistung mit null Punkten (Note „ungenügend“) gewertet. Andernfalls ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, die Prüfung unverzüglich neu anzutreten.
(4) Stellt sich nachträglich insbesondere nach bestandener Prüfung heraus, dass der Prüfling über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8 getäuscht hat oder Zulassungsvoraussetzungen nicht vorlagen, wird die Prüfungsentscheidung durch den Prüfungsausschuss zurückgenommen. Die Entscheidung nach Satz 1 kann längstens ein Jahr nach Kenntnis der fehlenden oder geänderten Zulassungsvoraussetzungen getroffen werden. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt vor, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Wiederholung der Prüfung. Vor der Entscheidung erfolgt eine Anhörung des Prüflings.
(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.