Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung
BbgStkV§ 21 Meldung und Zulassung zur Feststellungsprüfung
(1) Studierende, die das zweite Semester am Studienkolleg absolviert haben, melden sich spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs schriftlich oder elektronisch zur Feststellungsprüfung an. Sie sind zuzulassen, wenn
die Angabe des Studiengangs, in dem das Fachstudium beabsichtigt ist, und die Fächer, in denen die Prüfung abgelegt werden soll, vorliegen und
die aus den im zweiten Semester benoteten Leistungen in jedem belegten Fach gebildete Vornote mindestens „ausreichend“ lautet.
(2) Auf schriftlichen oder elektronisch en Antrag können Studierende am Ende des ersten Semesters am Studienkolleg in einem Fach oder in mehreren Fächern an der Feststellungsprüfung teilnehmen, wenn ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist. Die Studierenden melden sich gemäß Absatz 1 Nr. 1 zur Feststellungsprüfung an. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der im ersten Semester benoteten Leistungen und gebildeten Vornoten in den jeweiligen Fächern. Die in der Feststellungsprüfung erzielte Note wird bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 23 Abs. 4 berücksichtigt. Wird die vorgezogene Feststellungsprüfung insgesamt oder in einzelnen Fächern nicht bestanden, gilt sie als nicht abgelegt (Freiversuch).
(3) Bewerberinnen und Bewerber für die Feststellungsprüfung, die das Studienkolleg nicht besucht haben (externe Prüfung), melden sich spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs zur Feststellungsprüfung an. Die Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss, wenn
die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 und
die Angabe des Studiengangs, in dem das Fachstudium beabsichtigt ist, und die Fächer, in denen die Prüfung erfolgen soll,
vorliegen.
(4) Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits zweimal die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben, werden nicht zur Feststellungsprüfung zugelassen. Fehlversuche an anderen Studienkollegs werden angerechnet.