Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Transplantationsbeauftragtenverordnung

BbgTPBV

§ 6 Begleitung Angehöriger

Die Begleitung Angehöriger von Personen, die als Spenderin oder Spender von Organen oder Gewebe geeignet sind, ist in Erfüllung der in § 9b Absatz 2 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festgeschriebenen Aufgaben von der oder dem Transplantationsbeauftragten wahrzunehmen. Hierbei sind die Angehörigen insbesondere in angemessener Weise zu begleiten und über eine Organ- und Gewebespende aufzuklären und zu informieren. Eine Koordinatorin oder ein Koordinator der Koordinierungsstelle der Region Nord-Ost kann hinzugezogen werden.

Einzelnorm

§ 5 § 7