Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz
BbgVEPPG§ 2 Höhe, Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände
(1) Den in § 1 Absatz 2 genannten Personen wird eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt, wenn am 1. September 2022
ein Anspruch auf Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Witwen- oder Witwergeld und
ein Wohnsitz im Inland
bestand.
(2) Sofern die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger mehrere Bezüge nach Maßgabe des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes von derselben Pensionsbehörde erhält, wird die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz nur einmal gezahlt. Dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.
(3) Ein Anspruch auf eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz besteht nicht für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen,
die für die Versteuerung des Ruhegehaltes, des Unterhaltsbeitrages, des Witwen- oder Witwergeldes in die Steuerklasse 6 eingereiht sind und Einkünfte im Sinne des § 74 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen,
die für die Versteuerung des Ruhegehaltes, des Unterhaltsbeitrages, des Witwen- oder Witwergeldes in die Steuerklasse 6 eingereiht sind und nach § 75 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes anzurechnende Versorgungsbezüge beziehen,
die bereits eine Energiepreispauschale nach den §§ 112 bis 122 des Einkommensteuergesetzes aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem die Versorgungsbezüge gewährenden Dienstherrn erhalten haben oder
die einen Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.