Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung

BbgVergGErstV

§ 2 Erstattung der Schulungskosten

Der Kommune werden auf der

Grundlage von Abrechnungen folgende Kosten der zur Anwendung des

Brandenburgischen Vergabegesetzes notwendigen Schulungen des Personals erstattet:

die Kosten, die für die Teilnahme an einer Veranstaltung

außerhalb der Dienststelle oder des Arbeitsorts oder für die Durchführung einer

Veranstaltung einer Schulung des Personals innerhalb der Dienststelle entstehen,

ohne Raumkosten;

die Kosten, für die auf die Schulung entfallende Arbeitszeit

der teilnehmenden Beschäftigten der Kommune;

die mit der Schulung zusammenhängenden notwendigen,

verauslagten Reisekosten nach Maßgabe der für die Kommune geltenden

reisekostenrechtlichen Bestimmungen.

§ 1 § 3