Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung

BbgVergGErstV

§ 1 Erstattung der Bearbeitungskosten in Fallpauschalen

(1)

Der den Kommunen nach § 14 des Brandenburgischen

Vergabegesetzes in Fallpauschalen in Euro zu erstattende Bearbeitungsaufwand

wird durch Multiplikation der Summe der Zeitwerte der Tätigkeiten nach Absatz 2

mit dem Vergütungsfaktor nach Absatz 3 gebildet.

(2)

Der Zeitwert für die insbesondere zu berücksichtigenden

Tätigkeiten umfasst:

für die Ermittlung der Anwendbarkeit des Brandenburgischen

Vergabegesetzes 15 Minuten je Vergabeverfahren; in Fällen, in denen eine

Mindestlohnregelung Ausnahmen vorsieht, 120 Minuten;

für das Beifügen der nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz

erforderlichen Vertragserklärungen zu den Vergabeunterlagen einschließlich der

Rücklaufkontrolle 40 Minuten je Vergabeverfahren; in Vergabeverfahren mit mehr

als sechs Bewerbern oder mehr als zwei Nachforderungen von Unterlagen 60 Minuten;

für die Nachfrage nach Eintragungen in die Liste der

Auftragssperren bei der Informationsstelle nach § 12 des Brandenburgischen

Vergabegesetzes 40 Minuten je Vergabeverfahren; in Vergabeverfahren mit mehr als

sechs Bewerbern oder mehr als zwei Nachforderungen von Unterlagen 60 Minuten;

für die vertiefte Prüfung der Angemessenheit von

Angebotspreisen nach § 7 des Brandenburgischen Vergabegesetzes mit Anforderung

von Stellungnahmen der Bieter und deren Auswertung 10 Minuten zuzüglich 90

Minuten je vertiefter Prüfung; in Fällen, in denen ausschließlich für die

vertiefte Prüfung ein Aufklärungsgespräch erforderlich ist, 290 Minuten;

für die regelmäßige Kontrolle nach § 8 Absatz 1 des

Brandenburgischen Vergabegesetzes in Verbindung mit § 3 der Brandenburgischen

Vergabegesetz-Durchführungsverordnung vom 16. Oktober 2012

(GVBl. II Nr. 85) 30 Minuten je Auftragnehmer bei Bauaufträgen; in allen anderen

Fällen und bei Bauaufträgen, die nicht anhand einer Bescheinigung einer

Sozialkasse des Baugewerbes geprüft werden können, 90 Minuten;

für die Kontrollen nach § 8 Absatz 1 des Brandenburgischen

Vergabegesetzes in Verbindung mit den §§ 4

und 5 der Brandenburgischen Vergabegesetz-Durchführungsverordnung und deren

Dokumentation bei Kontrollen am Einsatzort 180 Minuten; bei Kontrollen am

Betriebsort 360 Minuten;

für Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen nach

§ 9 des Brandenburgischen Vergabegesetzes einschließlich der Vorbereitung dieser

Entscheidungen 170 Minuten je Vorgang;

für die Meldung der Entscheidung über eine Auftragssperre zur

Sperrliste nach § 11 Absatz 2 und 4 des Brandenburgischen Vergabegesetzes sowie

für Entscheidungen nach § 11 Absatz 5 des Brandenburgischen Vergabegesetzes 170

Minuten je Vorgang;

für den erhöhten Aufwand in Fällen des § 3 Absatz 2 des

Brandenburgischen Vergabegesetzes 60 Minuten in den Fällen der Nummer 2; in den

Fällen der Nummern 5 und 6 je 240 Minuten;

für die Bearbeitung des Antrags auf Kostenerstattung nach § 14 des

Brandenburgischen Vergabegesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung 300

Minuten bei Gemeinden und Ämtern mit einer Einwohnerzahl bis

zu 20 000 sowie Zweckverbänden und anderen Gemeindeverbänden (außer

Landkreisen), 360 Minuten bei

einer Einwohnerzahl über 20 000 und 480 Minuten bei kreisfreien Städten und Landkreisen.

(3)

Der Vergütungsfaktor beträgt für das Jahr 2012 0,6973 Euro je

Minute. Ab dem Jahr 2013 beträgt der Vergütungsfaktor 0,7154 Euro je Minute.

(4)

Die zu erstattenden Kosten werden gemindert durch vereinnahmte

Schadenersatzleistungen der Auftragnehmer. Der hierbei zu berücksichtigende

Schaden muss aus Kosten von Tätigkeiten nach Absatz 1 in der Höhe bestehen, in

der sie erstattet werden. Die Minderung erfolgt mit dem nächsten Antrag oder auf

Hinweis des Zahlungsempfängers bei der nächsten Zahlung einer Pauschale oder

Vorauszahlung. Insoweit erfolgen Erstattungszahlungen unter dem Vorbehalt der

Rückforderung.

§ 2