Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung
BbgVergGErstV§ 1 Erstattung der Bearbeitungskosten in Fallpauschalen
(1)
Der den Kommunen nach § 14 des Brandenburgischen
Vergabegesetzes in Fallpauschalen in Euro zu erstattende Bearbeitungsaufwand
wird durch Multiplikation der Summe der Zeitwerte der Tätigkeiten nach Absatz 2
mit dem Vergütungsfaktor nach Absatz 3 gebildet.
(2)
Der Zeitwert für die insbesondere zu berücksichtigenden
Tätigkeiten umfasst:
für die Ermittlung der Anwendbarkeit des Brandenburgischen
Vergabegesetzes 15 Minuten je Vergabeverfahren; in Fällen, in denen eine
Mindestlohnregelung Ausnahmen vorsieht, 120 Minuten;
für das Beifügen der nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz
erforderlichen Vertragserklärungen zu den Vergabeunterlagen einschließlich der
Rücklaufkontrolle 40 Minuten je Vergabeverfahren; in Vergabeverfahren mit mehr
als sechs Bewerbern oder mehr als zwei Nachforderungen von Unterlagen 60 Minuten;
für die Nachfrage nach Eintragungen in die Liste der
Auftragssperren bei der Informationsstelle nach § 12 des Brandenburgischen
Vergabegesetzes 40 Minuten je Vergabeverfahren; in Vergabeverfahren mit mehr als
sechs Bewerbern oder mehr als zwei Nachforderungen von Unterlagen 60 Minuten;
für die vertiefte Prüfung der Angemessenheit von
Angebotspreisen nach § 7 des Brandenburgischen Vergabegesetzes mit Anforderung
von Stellungnahmen der Bieter und deren Auswertung 10 Minuten zuzüglich 90
Minuten je vertiefter Prüfung; in Fällen, in denen ausschließlich für die
vertiefte Prüfung ein Aufklärungsgespräch erforderlich ist, 290 Minuten;
für die regelmäßige Kontrolle nach § 8 Absatz 1 des
Brandenburgischen Vergabegesetzes in Verbindung mit § 3 der Brandenburgischen
Vergabegesetz-Durchführungsverordnung vom 16. Oktober 2012
(GVBl. II Nr. 85) 30 Minuten je Auftragnehmer bei Bauaufträgen; in allen anderen
Fällen und bei Bauaufträgen, die nicht anhand einer Bescheinigung einer
Sozialkasse des Baugewerbes geprüft werden können, 90 Minuten;
für die Kontrollen nach § 8 Absatz 1 des Brandenburgischen
Vergabegesetzes in Verbindung mit den §§ 4
und 5 der Brandenburgischen Vergabegesetz-Durchführungsverordnung und deren
Dokumentation bei Kontrollen am Einsatzort 180 Minuten; bei Kontrollen am
Betriebsort 360 Minuten;
für Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen nach
§ 9 des Brandenburgischen Vergabegesetzes einschließlich der Vorbereitung dieser
Entscheidungen 170 Minuten je Vorgang;
für die Meldung der Entscheidung über eine Auftragssperre zur
Sperrliste nach § 11 Absatz 2 und 4 des Brandenburgischen Vergabegesetzes sowie
für Entscheidungen nach § 11 Absatz 5 des Brandenburgischen Vergabegesetzes 170
Minuten je Vorgang;
für den erhöhten Aufwand in Fällen des § 3 Absatz 2 des
Brandenburgischen Vergabegesetzes 60 Minuten in den Fällen der Nummer 2; in den
Fällen der Nummern 5 und 6 je 240 Minuten;
für die Bearbeitung des Antrags auf Kostenerstattung nach § 14 des
Brandenburgischen Vergabegesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung 300
Minuten bei Gemeinden und Ämtern mit einer Einwohnerzahl bis
zu 20 000 sowie Zweckverbänden und anderen Gemeindeverbänden (außer
Landkreisen), 360 Minuten bei
einer Einwohnerzahl über 20 000 und 480 Minuten bei kreisfreien Städten und Landkreisen.
(3)
Der Vergütungsfaktor beträgt für das Jahr 2012 0,6973 Euro je
Minute. Ab dem Jahr 2013 beträgt der Vergütungsfaktor 0,7154 Euro je Minute.
(4)
Die zu erstattenden Kosten werden gemindert durch vereinnahmte
Schadenersatzleistungen der Auftragnehmer. Der hierbei zu berücksichtigende
Schaden muss aus Kosten von Tätigkeiten nach Absatz 1 in der Höhe bestehen, in
der sie erstattet werden. Die Minderung erfolgt mit dem nächsten Antrag oder auf
Hinweis des Zahlungsempfängers bei der nächsten Zahlung einer Pauschale oder
Vorauszahlung. Insoweit erfolgen Erstattungszahlungen unter dem Vorbehalt der
Rückforderung.