Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung
BbgVergGErstV§ 3 Erstattung weiterer Mehrkosten
(1)
Weitere Mehrkosten werden auf begründeten Antrag der Kommune
erstattet, wenn und soweit die nach § 1 ermittelte Fallpauschale eines
Beschaffungsvorgangs die zur Bearbeitung notwendig anfallenden Kosten nicht
abdeckt. Die Mehrkosten müssen auch bei einer kostenbewussten Wahrnehmung der
Aufgabe unvermeidbar sein. Der Antrag muss die Kosten darlegen und eine
Erklärung über das Fehlen von kostengünstigeren Alternativen enthalten. Werden
Drittkosten geltend gemacht, sind entsprechende Nachweise beizufügen.
(2)
Zu den weiteren Mehrkosten zählen auch die Kosten einer Dienstreise, soweit die
Dienstreise zur Durchführung einer Kontrolle nach § 8 Absatz 1 des
Brandenburgischen Vergabegesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 3, 4 oder
Absatz 5 der Brandenburgischen Vergabegesetz-Durchführungsverordnung
erforderlich ist. Die Erstattung dieser Mehrkosten erfolgt in entsprechender
Anwendung von § 2 Nummer 3.