Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versickerungsfreistellungsverordnung
BbgVersFreiV§ 4 Anforderungen an das erlaubnisfreie Versickern
(1) Bei der Bemessung und Herstellung sowie dem Betrieb und der Wartung von Versickerungsanlagen zur erlaubnisfreien Einleitung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Bei der Bemessung der Anlagen sind insbesondere die Anforderungen zum Überflutungsschutz zu beachten. Hiervon ausgenommen sind Flächen, die gezielt als temporäre Überflutungsfläche für Starkregenereignisse bestimmt sind.
(3) Erlaubnisfrei zu versickerndes Niederschlagswasser ist vorrangig flächenhaft oder in Mulden über eine geeignete Oberbodenschicht zu versickern. Die Bodenschicht ist geeignet, wenn der Ober- und Unterboden eine ausreichende Durchlässigkeit aufweisen und die belebte Bodenzone aus einer mindestens 20 Zentimeter mächtigen bewachsenen Oberschicht besteht. Der Abstand zwischen Geländeoberkante und mittlerem höchsten Grundwasserstand (mHGW) muss mindestens 1 Meter betragen.
(4) Die Versickerung über andere Versickerungsanlagen (zum Beispiel Rigolen, Mulden-Rigolen-Systeme, Sickerrohre) ist erlaubnisfrei, wenn eine flächenhafte Versickerung nach Absatz 3 nicht möglich ist und das zu versickernde Niederschlagswasser von geringbelasteten Herkunftsflächen stammt. Als gering belastete Herkunftsflächen gelten unter anderem Gründächer, Dachflächen ohne oder mit nur geringfügiger Metalleindeckung, Terrassen, Fuß-, Rad- und Gehwege sowie wenig befahrene Verkehrsflächen in Wohngebieten (bis zu 300 Kraftfahrzeuge in 24 Stunden beziehungsweise bis zu 50 Wohneinheiten). Der Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem mittleren höchsten Grundwasserstand (mHGW) muss mindestens 1 Meter betragen. Grundwasserschützende Schichten dürfen nicht durchstoßen werden.
(5) In der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten ist nur das breitflächige Versickern von gering belasteten Niederschlagswasserabflüssen im Sinne der Begriffsbestimmung der jeweiligen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes über die belebte Bodenzone (Flächen- oder Muldenversickerung) erlaubnisfrei.
Einzelnorm