Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versickerungsfreistellungsverordnung

BbgVersFreiV

§ 3 Ausschluss bestimmter Herkunftsflächen

Von der Erlaubnisfreistellung bleibt das Versickern von gesammelt abfließendem Niederschlagswasser folgender Herkunftsflächen ausgenommen:

Gewerbe- und Industriegebiete nach den §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung, Sondergebiete mit vergleichbarer Nutzung, sowie gewerblich oder industriell genutzte Flächen in Misch- und Kerngebieten im Sinne der §§ 6 und 7 der Baunutzungsverordnung, soweit von ihnen eine maßgebliche Staubbelastung ausgeht,

Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich Jauche, Gülle und Silagesickersäften umgegangen wird,

Dachflächen mit Anteilen unbeschichteter metallischer Flächen aus Blei, Kupfer oder Zink von mehr als 50 Quadratmeter,

Parkplätze mit mehr als 100 Stellplätzen, soweit das Niederschlagswasser nicht über wasserdurchlässige Flächenbeläge mit bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik versickert wird,

abflusswirksam versiegelte Flächen größer als 800 Quadratmeter sowie Gebäude mit einer Grundfläche größer als 400 Quadratmeter.

Einzelnorm

§ 2 § 4