Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versickerungsfreistellungsverordnung
BbgVersFreiV§ 5 Verfahren
(1) Im Baugenehmigungsverfahren oder Bauanzeigeverfahren ist durch die bauvorlagenberechtigte Entwurfsverfasserin oder den bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser zu erklären, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit gegeben sind, andernfalls ist mit dem Bauantrag zugleich auch ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen.
(2) Entfallen die Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit aufgrund einer nachträglichen wesentlichen Änderung der bestehenden Niederschlagswasserbeseitigung, ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis durch den Gewässerbenutzer zu stellen.
Einzelnorm