Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versickerungsfreistellungsverordnung

BbgVersFreiV

§ 6 Wiederherstellung der Erlaubnispflicht

Die Wasserbehörde kann, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, für zu bezeichnende Gebiete die Erlaubnispflicht für Niederschlagswassereinleitungen nach § 2 anordnen. In der Anordnung sind die betroffenen Flurstücke zu benennen. Die Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen.

Einzelnorm

§ 5 § 7