Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versickerungsfreistellungsverordnung

BbgVersFreiV

§ 2 Erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser

(1) Für das Einleiten von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in das Grundwasser durch Versickerung ist eine Erlaubnis vorbehaltlich der §§ 3 und 5 nicht erforderlich, wenn die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind und Anordnungen nach § 6 nicht bestehen. Die Versickerung von Niederschlagswasser, welches von genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß § 61 der Brandenburgischen Bauordnung stammt, ist unabhängig von Satz 1 erlaubnisfrei.

(2) Anforderungen, die sich aus Schutzvorschriften zu Wasserschutzgebieten und aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

Einzelnorm

§ 1 § 3