Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz

BbgVfG

§ 6 Verwendung des Sondervermögens

(1) Die Mittel des Sondervermögens sind zweckgebunden zur Finanzierung von Versorgungsaufwendungen des Landes für die in § 1 genannten Personen zu verwenden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist ausgeschlossen. Ansprüche gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

(2) Erstmalig ab dem 1. Januar 2020 können dem Land Brandenburg die für Anspruchsberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Haushaltsausgaben und diejenigen Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle der Versorgung zu zahlen sind, aus dem Sondervermögen erstattet werden, soweit sie auf Zeiten entfallen, für die Zuführungen geleistet wurden.

(3) Das Sondervermögen kann ab dem 1. Januar 2020 zur teilweisen Deckung von Versorgungsansprüchen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 herangezogen werden, soweit nach Maßgabe des Landeshaushaltes Zuführungen an das Sondervermögen erfolgt sind.

(4) Die dem Sondervermögen aus der Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg übertragenen Vermögenswerte werden ab dem 1. Januar 2018 entsprechend der Fälligkeiten der Anlagen der Versorgungsrücklage zweckgebunden zur teilweisen Finanzierung von Versorgungsaufwendungen des in § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Personenkreises verwendet. Dem Land fließen die Beträge anteilig entsprechend der für das Land gesondert ausgewiesenen Vermögenswerte zu. Die am Sondervermögen des Landes Beteiligten regeln die Entnahmen aus den für sie gesondert ausgewiesenen Vermögenswerten durch Beschlüsse ihrer Organe.

§ 5 § 7