Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wirtschaftsdüngermeldeverordnung

BbgWDüngMeldeV

§ 2 Meldepflicht

Bei der Verbringung von Stoffen gemäß § 1 Absatz 1 nach Brandenburg haben Empfänger dieser Stoffe unter Angabe der Registrier- oder Betriebsnummer gemäß § 1 Absatz 2 die Angaben nach

§ 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen Stelle auf der von ihr zur Verfügung gestellten Datenbank elektronisch zu melden.

§ 1 § 3