Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wirtschaftsdüngermeldeverordnung
BbgWDüngMeldeV§ 3 Datenspeicherung
Die nach den §§ 1 und 2 gemeldeten Daten sind sieben Jahre nach dem Ablauf des Düngejahres in der Datenbank zu speichern.
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BbgWDüngMeldeVDie nach den §§ 1 und 2 gemeldeten Daten sind sieben Jahre nach dem Ablauf des Düngejahres in der Datenbank zu speichern.