Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wirtschaftsdüngermeldeverordnung

BbgWDüngMeldeV

§ 1 Aufzeichnungspflicht

(1) Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, können ihrer Aufzeichnungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehr-bringen und Befördern von Wirtschaftsdünger nachkommen, indem sie die dort genannten Angaben in die von der nach § 1 Absatz 4 der Dünge-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Datenbank elektronisch übermitteln.

(2) Als Registrier- oder Betriebsnummer in der nach Absatz 1 genannten Datenbank ist anzugeben:

die Betriebsnummer nach § 17 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) in der jeweils geltenden Fassung,

die Registriernummer nach § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung oder

wenn keine der unter den Nummern 1 bis 2 benannten Betriebs- und Registriernummern vorliegt, eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer.

§ 2