Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

BbgWoFG

§ 10 Förderempfängerinnen und Förderempfänger

(1) Empfängerin oder Empfänger der Förderung ist

beim Wohnungsbau und der Modernisierung die Bauherrin oder der Bauherr,

beim Ersterwerb oder Erwerb bestehenden Wohnraums die Erwerberin oder der Erwerber oder

beim Erwerb von Belegungsrechten die verfügungsberechtigte Person.

(2) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus, dass die Förderempfängerin oder der Förderempfänger

die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,

die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums bietet,

eine angemessene Eigenleistung erbringt,

bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragen kann und

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Eigentum oder eine Erbbauberechtigung an einem geeigneten Baugrundstück hat oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks oder Erbbaurechts gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird.

Einzelnorm

§ 9 § 11