Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

BbgWoFG

§ 9 Förderinstrumente

Die Förderung kann erfolgen durch

Gewährung von vergünstigten Darlehen,

Gewährung von Zuschüssen,

Übernahme von Bürgschaften oder

sonstige geldwerte Leistungen.

Einzelnorm

§ 8 § 10