Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

BbgWoFG

§ 17 Freistellung und Änderung von Bindungen

(1) Die zuständige Stelle kann die verfügungsberechtigte Person auf Antrag befristet von Bindungen nach den §§ 13 und 15 Absatz 1 freistellen, soweit

nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindungen nicht besteht,

an der Freistellung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, insbesondere wenn die Freistellung der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient, oder

an der Freistellung ein überwiegendes berechtigtes Interesse der verfügungsberechtigten oder einer dritten Person besteht.

Freistellungen können für bestimmten Wohnraum, für Wohnraum bestimmter Art oder für Wohnraum in bestimmten Gebieten erteilt werden. Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht.

(2) Für die Freistellung ist ein angemessener Ausgleich zu leisten, indem der hierfür zuständigen Stelle Belegungs- und Mietbindungen für Ersatzwohnraum für die Dauer der Freistellung vertraglich eingeräumt werden oder ein Geldausgleich oder ein sonstiger angemessener Ausgleich geleistet wird. Bei einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann von einem Ausgleich abgesehen werden.

(3) Die Bewilligungsstelle kann Wohnraum vertraglich aus den Belegungs- und Mietbindungen entlassen oder die Belegungs- und Mietbindungen vertraglich ändern, wenn

dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder aus anderen örtlichen wohnungswirtschaftlichen Gründen geboten ist und

an anderem bezugsfertigen und freien Wohnraum Belegungs- und Mietbindungen von insgesamt gleichem Wert eingeräumt werden.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus den Bindungen der andere Wohnraum als geförderter Wohnraum.

(4) Enthält die Förderzusage eine Bindung zugunsten bestimmter Haushalte, kann die zuständige Stelle von dieser abweichen, wenn der geförderte Wohnraum zu diesem Zeitpunkt von der jeweiligen Gruppe nicht nachgefragt wird.

Einzelnorm

§ 16 § 18