Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz
BbgWoFG§ 18 Sicherung der Zweckbestimmung
(1) In die Förderung einbezogener Mietwohnraum darf nicht zu anderen Zwecken als zur Vermietung als Wohnraum genutzt werden. Wer Wohnraum entgegen der Bestimmung in der Förderzusage zweckentfremdet, hat auf Verlangen der hierfür zuständigen Stelle die Zweckentfremdung zu beenden.
(2) Die zuständige Stelle genehmigt auf Antrag eine Ausnahme von Absatz 1
zur Selbstnutzung durch die verfügungsberechtigte Person, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 14 vorliegen,
zum Leerstand, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung oder Übertragung von Belegungsbindungen, entsprochen werden kann; einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Wohnraum weniger als drei Monate leer steht,
nach Ermessen, wenn Wohnraum aus überwiegendem öffentlichen Interesse oder überwiegendem berechtigten Interesse der verfügungsberechtigten oder einer dritten Person anderen als Wohnzwecken zugeführt oder entsprechend baulich geändert werden soll; die zuständige Stelle kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Belegungsbindungen an anderem Wohnraum von insgesamt gleichem Wert verlangen.
Wer bauliche Änderungen des Wohnraums nach Satz 1 Nummer 3 ohne Genehmigung vornimmt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle dessen Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.
(3) Wird Wohnraum an eine nicht berechtigte wohnungssuchende Person vermietet, hat die Vermieterin oder der Vermieter auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis unter Berücksichtigung der geltenden mietrechtlichen Vorschriften zu beenden und den Wohnraum an eine berechtigte wohnungssuchende Person zu überlassen.
(4) Selbst genutztes Wohneigentum darf entsprechend den in der Förderzusage geregelten Bestimmungen genutzt werden.
Einzelnorm