Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

BbgWoFG

§ 19 Mitteilungspflichten

(1) Sobald voraussehbar ist, dass Wohnraum mit Belegungsbindung bezugsfertig oder frei wird, hat die verfügungsberechtigte Person der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens des Wohnraums mitzuteilen.

(2) Binnen zwei Wochen, nachdem Wohnraum einer wohnungssuchenden Person überlassen wurde, hat die verfügungsberechtigte Person der hierfür zuständigen Stelle deren Namen schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen und den ihr übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen.

(3) Die verfügungsberechtigte Person hat der Bewilligungsstelle die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenem Wohnraum und die Begründung von Wohneigentum an solchem Wohnraum unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. Sofern die verfügungsberechtigte Person eine Wohnung erworben hat, an der nach der Überlassung an die Mieterin oder den Mieter Wohneigentum begründet worden ist, darf sie sich der Mieterin oder dem Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht berufen, solange die Wohnung Belegungs- oder Mietbindungen unterliegt. Im Übrigen bleibt § 577a Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.

(4) Verfügungsberechtigte Personen, Mieterinnen und Mieter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle oder der Bewilligungsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnraum zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung des Wohnraums nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Die verfügungsberechtigte Person hat auf Verlangen der Mieterin oder dem Mieter oder einer wohnungssuchenden Person Auskunft über die Miet- und Belegungsbindungen und deren Dauer zu geben. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Mieterin oder des Mieters sind unwirksam.

(6) Die Bewilligungsstelle hat auf Antrag der verfügungsberechtigten Person und bei berechtigtem Interesse auch einer wohnungssuchenden Person und der Mieterin oder dem Mieter schriftlich oder in elektronischer Form zu bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen dauern. Gegenüber der wohnungssuchenden Person und der Mieterin oder dem Mieter erfolgt die Bestätigung nur dann, wenn die verfügungsberechtigte Person sie nicht oder nur unzureichend erteilt hat.

Einzelnorm

§ 18 § 20