Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

BbgWoFG

§ 20 Besondere Wohnformen

(1) Bei der Förderung besonderer Wohnformen kann das für Wohnungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung zur Erreichung des besonderen Förderzwecks unter der Beachtung der allgemeinen Zielsetzung in § 1 von § 3 Absatz 8, §§ 8, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 Absatz 1 und § 22 in den Verwaltungsvorschriften nach § 7 Absatz 1 abweichende Bestimmungen erlassen. Dies gilt zum Beispiel für Wohnraum für Studierende, Auszubildende, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und betreute Wohngemeinschaften.

(2) Soll geförderter Wohnraum zur Erreichung eines besonderen Zwecks im Sinne des Absatzes 1 genutzt werden, kann die Bewilligungsstelle von der Förderzusage und von § 3 Absatz 8, §§ 8, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 Absatz 1 und § 22 abweichende Bestimmungen treffen.

Einzelnorm

§ 19 § 21