Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz
BbgWoFG§ 22 Einkommensgrenzen; Verordnungsermächtigung
(1) Begünstigte der sozialen Wohnraumförderung sind die Haushalte der Zielgruppen nach § 2, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschreitet.
(2) Die Einkommensgrenze beträgt für einen
Einpersonenhaushalt 15 600 Euro,
Zweipersonenhaushalt 22 000 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4 900 Euro.
(3) Die Einkommensgrenzen nach Absatz 2 erhöhen oder verringern sich am 1. Januar 2024 und am 1. Januar jedes darauf folgenden vierten Jahres um den Prozentsatz, um den sich das vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg im Rahmen der „Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder“ ermittelte „Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte je Einwohner in Brandenburg“ verändert (Dynamisierte Veränderung). Die Veränderung der Einkommensgrenzen entspricht dem Prozentsatz, um den sich das „Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte je Einwohner in Brandenburg“ für das jüngste statistisch aufbereitete Jahr gegenüber jenem Wert, der für die vorangegangene Festsetzung der Einkommensgrenze angewendet wurde, verändert hat. Die nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 veränderten Einkommensgrenzen werden auf volle hundert Euro aufgerundet und durch das für Wohnungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gegeben.
(4) Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze nach den Absätzen 2 und 3 für jedes Kind um weitere 2 000 Euro. Gleiches gilt, wenn die Geburt eines Kindes aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
(5) Das für Wohnungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere zur Berücksichtigung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung, im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, Abweichungen festzulegen.
Einzelnorm