Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz
BbgWoFG§ 21 Datenverarbeitung
(1) Die zuständige Stelle und die Bewilligungsstelle haben über den Wohnraum, dessen Nutzung, die jeweiligen Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter sowie über die Belegungsrechte, die höchstzulässigen Mieten, Bindungen, Freistellungen und Ausnahmen von der Zweckbestimmung Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung des Wohnraums und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist.
(2) Soweit dies für die Förderung von Wohnraum oder zur Feststellung der Wohnberechtigung erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und vorgelegten Nachweise bestehen, haben Finanzbehörden und Arbeitgebende der zuständigen Stelle und der Bewilligungsstelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse derjenigen Personen zu erteilen, von deren Einkommen die Förderung oder die Wohnberechtigung abhängt. Vor einem Auskunftsersuchen an die Arbeitgebenden soll der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Fördermittel, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen der Mieterinnen und Mieter gewährt werden, können auch dann an die geförderten Vermieterinnen und Vermieter ausgezahlt werden, wenn diese aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Haushaltseinkommen der Mieterinnen und Mieter ziehen können.
Einzelnorm