Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

BbgWoFG

§ 24 Einkommensermittlung

Das nach diesem Gesetz maßgebende Jahreseinkommen ist nach den §§ 14 bis 16 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500, 2515) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Wohngeldrechtliche Vorschriften, die sich allein auf Wohngeld beziehen, sind dabei nicht anzuwenden.

Einzelnorm

§ 23 § 25