Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz
BbgWoFG§ 27 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung
(1) Zuständige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Ämter, Verbandsgemeinden, amtsfreien Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden, mitverwaltenden Gemeinden und kreisfreien Städte. Örtlich zuständig ist die Körperschaft, in deren Gebiet sich der geförderte Wohnraum befindet oder die Person, die einen Wohnberechtigungsschein beantragt, wohnt oder wohnen will. Die Aufgaben der zuständigen Stellen werden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
(2) Bewilligungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 2 sind Bewilligungsstellen die Landkreise, Ämter, Verbandsgemeinden, amtsfreien Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden, mitverwaltenden Gemeinden und kreisfreien Städte, soweit Wohnraum ausschließlich mit deren Mitteln gefördert worden ist. Haben Landkreise, Ämter, Verbandsgemeinden, amtsfreie Gemeinden, mitverwaltete Gemeinden, mitverwaltende Gemeinden und kreisfreie Städte gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so ist diejenige Stelle Bewilligungsstelle, die den überwiegenden Anteil der Mittel zur Verfügung gestellt hat.
(3) Die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 28 Absatz 2 und 3 nehmen die zuständigen Stellen wahr.
(4) Die Sonderaufsicht über die Ämter, Verbandsgemeinden, amtsfreien Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden als zuständige Stellen führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Die Sonderaufsicht über die kreisfreien Städte als zuständige Stellen führt das für Wohnungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung.
(5) Die Sonderaufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben dürfen die Sonderaufsichtsbehörden
das Unterrichtungsrecht ausüben,
allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Stellen zur Erledigung ihrer Aufgaben nicht geeignet erscheint oder wenn es überörtliche Interessen oder die Verwirklichung der Förderungsziele gebieten,
die Befugnisse der zuständigen Stellen selbst auf deren Kosten ausüben, wenn erteilte Weisungen nach Nummer 3 von den zuständigen Stellen nicht innerhalb der bestimmten Frist durchgeführt werden.
(6) Die Fachaufsicht über die Investitionsbank des Landes Brandenburg führt das für Wohnungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung.
(7) Die Kommunen erhalten einen vollständigen Ausgleich der im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Der Ausgleich soll grundsätzlich über pauschalierte Zahlungen erfolgen. Hierzu wird das für Wohnungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung den gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotenen Ausgleich der Mehrbelastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände infolge der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz zu bestimmen. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über
die Sachkosten, Gemeinkosten und Personalkosten sowie die Einnahmen aus Gebühren, die auch durch einen geeigneten, sachkundigen Dritten ermittelt werden können; den Kommunen obliegt im Rahmen der Kostenermittlung eine Auskunftspflicht gegenüber dem Land,
die Höhe von möglichen Pauschalen und ihre jeweilige Fortschreibung an die Kostenentwicklung,
die Berücksichtigung regionaler Unterschiede,
den Verteilschlüssel sowie
weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zu dem Verfahren der Kostenausgleichung.
Einzelnorm