Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

BbgWoFG

§ 8 Fördergegenstände

Insbesondere können gefördert werden

Wohnungsbau, einschließlich des Ersterwerbs,

Modernisierung von Wohnraum,

Erwerb bestehenden Wohnraums,

Instandsetzungen in Verbindung mit Modernisierungsmaßnahmen,

Maßnahmen zum Abbau von Barrieren bei bestehendem Wohnraum oder

Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum.

Einzelnorm

§ 7 § 9