Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz
BbgWoFG§ 9 Förderinstrumente
Die Förderung kann erfolgen durch
Gewährung von vergünstigten Darlehen,
Gewährung von Zuschüssen,
Übernahme von Bürgschaften oder
sonstige geldwerte Leistungen.
Einzelnorm